Einschlägige Rechtsvorschriften – Lernzusammenfassung

1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

1.1 Tierschutzgesetz

  • Grundsatz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
  • Anwendung: Betäubungspflicht vor dem Schlachten von Fischen (außer Aale und Plattfische).

1.2 Fischereigesetz

  • Fischereischein: Unbefristet gültig, kann bei Verstößen gegen fischereirechtliche Vorschriften entzogen werden.
  • Fischwilderei: Unerlaubtes Fischen unter Verletzung fremden Fischereirechts.

2. Schonzeiten und Mindestmaße

2.1 Schonzeiten

  • Barbe: 1. Mai bis 31. Juli.
  • Zander: 1. April bis 15. Juni.
  • Äsche: 1. Dezember bis 31. Mai.
  • Bachforelle: 16. Oktober bis 15. April.

2.2 Mindestmaße

  • Karpfen: 35 cm.
  • Hecht: 45 cm.
  • Quappe: 30 cm.
  • Zope: 20 cm.

3. Fangmethoden und Geräte

3.1 Erlaubte Fangmethoden

  • Handangel: Maximal zwei Grundangeln oder eine Angel beim Flugangeln.
  • Köder: Ein Köder pro Angel, Fetzenköder nur mit einem Köder.

3.2 Verbotene Fangmethoden

  • Lebende Köderfische: In Brandenburg verboten.
  • Fischspeere: Nicht erlaubt.
  • Mehrfachhaken: Beim Friedfischfang nur einschenklige Haken erlaubt.

4. Genehmigungen und Pflichten

4.1 Angelkarten

  • Erforderlich: Zum Angeln auf Gewässern, die nicht im Gemeingebrauch stehen.
  • Ausgabe: Durch den Fischereiausübungsberechtigten.

4.2 Gemeinschaftsangeln

  • Genehmigung: Erforderlich, darf nicht aus Wettbewerbsgründen erfolgen.
  • Nachtangeln: Nur erlaubt, wenn keine fischereibiologischen Nachteile zu erwarten sind.

5. Schutz von Gewässern und Tieren

5.1 Gewässerschutz

  • Gelege: Bewachsene Uferzonen dürfen nicht betreten oder befahren werden.
  • Abwasser: Unerlaubte Einleitungen können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

5.2 Artenschutz

  • Geschützte Arten: Bachneunauge, Bitterling, Schmerle – ganzjährig geschont.
  • Rote Liste: Enthält vom Aussterben bedrohte oder gefährdete Arten.

6. Besondere Regelungen

6.1 Koppelfischerei

  • Definition: Mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke.
  • Nachtangeln: Grundsätzlich verboten, kann aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden.

6.2 Fischpässe

  • Fischwege: Künstlich angelegt, um Fischen das Überwinden von Hindernissen zu ermöglichen.
  • Fangverbot: In Fischpässen oder Fischtreppen ist das Angeln verboten.