Behandlung der gefangenen Fische, Vorbereitung auf die Angelprüfung
Behandlung der gefangenen Fische – Lernzusammenfassung
1. Rückgabe und Schonung von Fischen
1.1 Untermaßige Fische
- Kennzeichnung: Notieren und Fang melden.
- Rücksetzen: Schonend und unverzüglich ins Wasser zurücksetzen.
- Tief geschluckter Haken: Schnur am Maul abschneiden und Fisch zurückgeben.
1.2 Geschützte Fischarten
- Bachneunauge, Bitterling, Flussneunauge, Nase: Sofort zurückzusetzen.
- Schlammpeitzger: Ganzjährig geschützt, darf nicht angeeignet werden.
1.3 Schonzeiten
- Hecht: 1. Februar bis 30. April.
- Barbe: 1. Mai bis 31. Juli.
- Zander: 1. Mai bis 15. Juni.
- Rapfen: Schonzeit ab 1. April.
2. Hälterung und Transport
2.1 Setzkescher
- Besatzdichte: Zu hohe Dichte führt zu Sauerstoffmangel und Verletzungen.
- Horizontale Bewegungsfreiheit: Besser als senkrechte Aufhängung.
2.2 Lebendtransport
- Sauerstoffversorgung: Ausreichend sicherstellen.
- Wasserbehälter: Genügend Platz und Wasser.
- Glasaale: Können in feuchter Verpackung transportiert werden.
2.3 Hälterung
- Dauer: Maximal bis zum Ende des Fangtages.
- Stressvermeidung: Ausreichend Platz und Sauerstoff.
3. Tötung und Schlachtung
3.1 Betäubung
- Karpfen: Kräftige Schläge auf den Kopf oberhalb der Augen.
- Ausnahme: Aale und Plattfische müssen nicht betäubt werden.
3.2 Tötung
- Herzstich: Bei Karpfen in der Kehlgegend vor den Brustflossen.
- Wirbelsäulenschnitt: Bei Aalen hinter dem Kopf.
3.3 Tierschutz
- Tierschutzgesetz: Fische müssen vor dem Schlachten betäubt werden.
- Schmerzen vermeiden: Keinem Tier dürfen unnötige Schmerzen zugefügt werden.
4. Verwertung und Lagerung
4.1 Frischhaltung
- Lagerung: Luftig, abgedeckt, vor Licht und Wärme geschützt.
- Haltbarkeit: Bei 2–8°C ca. 1 Tag, bei -18°C länger.
4.2 Ausnehmen
- Organe entfernen: Darmtrakt, Gallenblase, Kiemen.
- Gallenblase: Nicht platzen lassen, sonst mit Wasser ausspülen.
4.3 Räuchern
- Hölzer: Buche, Erle.
- Kalträuchern: Längere Räucherzeit bei geringer Hitze.
5. Rechtliche Bestimmungen
5.1 Mindestmaße
- Karpfen: 35 cm.
- Hecht: 45 cm.
- Verbindlich: Höheres Mindestmaß auf der Angelkarte.
5.2 Tierschutz
- Betäubungspflicht: Für alle Fische außer Aale und Plattfische.
- Schlachtverordnung: Fische müssen tierschutzgerecht getötet werden.
6. Hygiene und Qualität
6.1 Frischemerkmale
- Augen: Sollten klar sein.
- Geruch: Kein starker Fischgeruch.
6.2 Krankheiten
- Grießkörnchenkrankheit: Fische können verzehrt werden.
- Fischegel: Entfernen, Fisch normal verwerten.