Behandlung der gefangenen Fische – Lernzusammenfassung

1. Rückgabe und Schonung von Fischen

1.1 Untermaßige Fische

  • Kennzeichnung: Notieren und Fang melden.
  • Rücksetzen: Schonend und unverzüglich ins Wasser zurücksetzen.
  • Tief geschluckter Haken: Schnur am Maul abschneiden und Fisch zurückgeben.

1.2 Geschützte Fischarten

  • Bachneunauge, Bitterling, Flussneunauge, Nase: Sofort zurückzusetzen.
  • Schlammpeitzger: Ganzjährig geschützt, darf nicht angeeignet werden.

1.3 Schonzeiten

  • Hecht: 1. Februar bis 30. April.
  • Barbe: 1. Mai bis 31. Juli.
  • Zander: 1. Mai bis 15. Juni.
  • Rapfen: Schonzeit ab 1. April.

2. Hälterung und Transport

2.1 Setzkescher

  • Besatzdichte: Zu hohe Dichte führt zu Sauerstoffmangel und Verletzungen.
  • Horizontale Bewegungsfreiheit: Besser als senkrechte Aufhängung.

2.2 Lebendtransport

  • Sauerstoffversorgung: Ausreichend sicherstellen.
  • Wasserbehälter: Genügend Platz und Wasser.
  • Glasaale: Können in feuchter Verpackung transportiert werden.

2.3 Hälterung

  • Dauer: Maximal bis zum Ende des Fangtages.
  • Stressvermeidung: Ausreichend Platz und Sauerstoff.

3. Tötung und Schlachtung

3.1 Betäubung

  • Karpfen: Kräftige Schläge auf den Kopf oberhalb der Augen.
  • Ausnahme: Aale und Plattfische müssen nicht betäubt werden.

3.2 Tötung

  • Herzstich: Bei Karpfen in der Kehlgegend vor den Brustflossen.
  • Wirbelsäulenschnitt: Bei Aalen hinter dem Kopf.

3.3 Tierschutz

  • Tierschutzgesetz: Fische müssen vor dem Schlachten betäubt werden.
  • Schmerzen vermeiden: Keinem Tier dürfen unnötige Schmerzen zugefügt werden.

4. Verwertung und Lagerung

4.1 Frischhaltung

  • Lagerung: Luftig, abgedeckt, vor Licht und Wärme geschützt.
  • Haltbarkeit: Bei 2–8°C ca. 1 Tag, bei -18°C länger.

4.2 Ausnehmen

  • Organe entfernen: Darmtrakt, Gallenblase, Kiemen.
  • Gallenblase: Nicht platzen lassen, sonst mit Wasser ausspülen.

4.3 Räuchern

  • Hölzer: Buche, Erle.
  • Kalträuchern: Längere Räucherzeit bei geringer Hitze.

5. Rechtliche Bestimmungen

5.1 Mindestmaße

  • Karpfen: 35 cm.
  • Hecht: 45 cm.
  • Verbindlich: Höheres Mindestmaß auf der Angelkarte.

5.2 Tierschutz

  • Betäubungspflicht: Für alle Fische außer Aale und Plattfische.
  • Schlachtverordnung: Fische müssen tierschutzgerecht getötet werden.

6. Hygiene und Qualität

6.1 Frischemerkmale

  • Augen: Sollten klar sein.
  • Geruch: Kein starker Fischgeruch.

6.2 Krankheiten

  • Grießkörnchenkrankheit: Fische können verzehrt werden.
  • Fischegel: Entfernen, Fisch normal verwerten.