Einschlägige Rechtsvorschriften, Vorbereitung auf den Angelschein
Einschlägige Rechtsvorschriften – Lernzusammenfassung
1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
1.1 Tierschutzgesetz
- Grundsatz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
- Anwendung: Betäubungspflicht vor dem Schlachten von Fischen (außer Aale und Plattfische).
1.2 Fischereigesetz
- Fischereischein: Unbefristet gültig, kann bei Verstößen gegen fischereirechtliche Vorschriften entzogen werden.
- Fischwilderei: Unerlaubtes Fischen unter Verletzung fremden Fischereirechts.
2. Schonzeiten und Mindestmaße
2.1 Schonzeiten
- Barbe: 1. Mai bis 31. Juli.
- Zander: 1. April bis 15. Juni.
- Äsche: 1. Dezember bis 31. Mai.
- Bachforelle: 16. Oktober bis 15. April.
2.2 Mindestmaße
- Karpfen: 35 cm.
- Hecht: 45 cm.
- Quappe: 30 cm.
- Zope: 20 cm.
3. Fangmethoden und Geräte
3.1 Erlaubte Fangmethoden
- Handangel: Maximal zwei Grundangeln oder eine Angel beim Flugangeln.
- Köder: Ein Köder pro Angel, Fetzenköder nur mit einem Köder.
3.2 Verbotene Fangmethoden
- Lebende Köderfische: In Brandenburg verboten.
- Fischspeere: Nicht erlaubt.
- Mehrfachhaken: Beim Friedfischfang nur einschenklige Haken erlaubt.
4. Genehmigungen und Pflichten
4.1 Angelkarten
- Erforderlich: Zum Angeln auf Gewässern, die nicht im Gemeingebrauch stehen.
- Ausgabe: Durch den Fischereiausübungsberechtigten.
4.2 Gemeinschaftsangeln
- Genehmigung: Erforderlich, darf nicht aus Wettbewerbsgründen erfolgen.
- Nachtangeln: Nur erlaubt, wenn keine fischereibiologischen Nachteile zu erwarten sind.
5. Schutz von Gewässern und Tieren
5.1 Gewässerschutz
- Gelege: Bewachsene Uferzonen dürfen nicht betreten oder befahren werden.
- Abwasser: Unerlaubte Einleitungen können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
5.2 Artenschutz
- Geschützte Arten: Bachneunauge, Bitterling, Schmerle – ganzjährig geschont.
- Rote Liste: Enthält vom Aussterben bedrohte oder gefährdete Arten.
6. Besondere Regelungen
6.1 Koppelfischerei
- Definition: Mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke.
- Nachtangeln: Grundsätzlich verboten, kann aber unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden.
6.2 Fischpässe
- Fischwege: Künstlich angelegt, um Fischen das Überwinden von Hindernissen zu ermöglichen.
- Fangverbot: In Fischpässen oder Fischtreppen ist das Angeln verboten.